zur StartseiteZugang für Abonnenten
Startseite » Archiv » Ausgabe 39/2015 » Dokumentation
Titelcover der archivierten Ausgabe 39/2015 - klicken Sie für eine größere Ansicht

Schätze in der
Vatikanischen Bibliothek

Schätze in der Vatikanischen Bibliothek

Diese Woche

Die Naturgeschichte »Historia Naturalis«
von Plinius dem Älteren
(Vat. lat. 1950)


Apostolische Reise in den
Asien-Pazifik-Raum 2024

Apostolische Reise in den Asien-Pazifik-Raum
Lesen Sie hier die Ansprachen und Beiträge
zur Reise
in den Asien-Pazifik-Raum



Papst Benedikt XVI.
†Papst Benedikt XVI.

Bildergalerie
†Papst Benedikt XVI.

Die Themen
des Osservatore Romano


Aus dem Vatikan
Ausgewählte Bildaufnahmen und ungekürzte Textabdrucke geben Ihnen einen unverfälschten und lebendigen Einblick in das Zentrum der Weltkirche.



Kirche in der Welt
Begleiten Sie den Heiligen Vater auf seinen Apostolischen Reisen oder zu Großereignissen wie Kirchen- oder Weltjugendtagen.



Dokumentation
Alle Enzykliken, Apostolischen Schreiben, Predigten und Ansprachen des Heiligen Vaters – bis ins Detail genau und ungekürzt in deutscher Sprache.



Kultur
Rom ist nicht nur Mittelpunkt der Weltkirche, sondern auch ein einzigartiges kunstgeschichtliches Zentrum.


Links


Hier erhalten Sie weitergehende Informationen
zu unseren Partnerseiten.

<<< zur vorherigen Ausgabe zur nächsten Ausgabe >>>
Dokumentation
Apostolisches Schreiben in Form eines Motu proprio des Heiligen Vaters Franziskus

Der milde Richter Herr Jesus

Über die Reform des kanonischen Verfahrens für Ehenichtigkeitserklärungen im Codex des Kanonischen Rechtes (15. August 2015)
Der milde Richter Herr Jesus
Camilian Demetrescu; »Eheschließung zwischen Sonne und Mond« (2005)
Der milde Richter Herr Jesus, Hirte unserer Seelen, hat dem Apostel Petrus und seinen Nachfolgern die Schlüsselgewalt anvertraut, um in der Kirche das Werk der Gerechtigkeit und der Wahrheit erfüllen zu können; diese höchste und universale Gewalt, hier auf Erden zu binden und zu lösen, sichert, stärkt und verteidigt jene der Hirten in den Teilkirchen, kraft derer sie das heilige Recht und vor dem Herrn die Pflicht haben, für ihre Untergebenen Urteile zu fällen.

Im Laufe der Jahrhunderte hat die Kirche hinsichtlich der Ehe ein klareres Bewusstsein der Worte Christi erlangt und so die Lehre der Unauflöslichkeit des heiligen Ehebandes tiefer verstanden und dargelegt sowie das System der Nichtigkeiten des Ehekonsenses entwickelt und den diesbezüglichen Gerichtsprozess angemessener geregelt, damit die kirchliche Disziplin immer mehr mit der Wahrheit des bekannten Glaubens übereinstimme.

Dies alles wurde immer unter Beachtung des obersten Gesetzes des Heiles der Seelen durchgeführt, weil die Kirche ein göttlicher Plan der Dreifaltigkeit ist, wie der selige Papst Paul VI. weise lehrte, weshalb alle ihre Institutionen – auch wenn sie immer verbesserbar bleiben – dem Ziel zustreben müssen, die göttliche Gnade zu vermitteln und gemäß den Gaben und der Sendung eines jeden das Wohl der Gläubigen beständig zu fördern; dies ist nämlich wesentliches Ziel der Kirche.

Dessen eingedenk haben Wir angeordnet, die Reform der Ehenichtigkeitsverfahren in Angriff zu nehmen. Zu diesem Zweck haben Wir einen Kreis von Personen zusammengeführt, die sich durch die Kenntnis des Rechts, pastorale Klugheit und gerichtliche Praxis auszeichnen und die unter Anleitung Seiner Exzellenz, des Dekans der Rota Romana, unter sicherer Wahrung des Prinzips der Unauflöslichkeit des Ehebandes ein Reformprojekt entwerfen sollten. Nach eifriger Arbeit hat dieser Kreis in kurzer Zeit den Entwurf eines derartigen neuen Prozessrechtes erarbeitet, das nach ausgewogener Beurteilung und unter Zuhilfenahme weiterer Experten im vorliegenden Schreiben bekannt gemacht wird.

Die Sorge um das Seelenheil, die – heute wie gestern – das oberste Ziel der Institutionen, der Gesetze und des Rechts bleibt, bewegt den Bischof von Rom, den Bischöfen dieses Reformdokument vorzulegen. Sie haben ja mit ihm an der Aufgabe der Kirche teil, nämlich die Einheit im Glauben und in der Disziplin im Hinblick auf die Ehe zu schützen, die Angelpunkt und Ursprung der christlichen Familie ist. Die Dringlichkeit der Reform wird genährt von der sehr großen Zahl von Gläubigen, die wegen physischer oder moralischer Ferne zu oft von den juridischen Strukturen der Kirche abgehalten werden, obwohl sie wünschen, dem eigenen Gewissen zu folgen; die Liebe und die Barmherzigkeit machen es daher erforderlich, dass die Kirche selbst sich als Mutter in die Nähe jener Kinder begibt, die sich als getrennt betrachten.

In diese Richtung gingen auch die Voten der Mehrheit Unserer Brüder im Bischofsamt, die in der jüngsten außerordentlichen Synode vereint waren und schnellere sowie leichter zugängliche Prozesse eingefordert haben. In vollkommener Übereinstimmung mit diesen Wünschen haben Wir entschieden, mit diesem Schreiben Bestimmungen zu erlassen, durch die keinesfalls die Nichtigkeit der Ehen befördert werden soll, sondern die Geschwindigkeit der Prozesse und nicht minder eine gerechte Einfachheit, damit nicht wegen der verspäteten Urteilsfindung das Herz der Gläubigen, welche die Klärung des eigenen Standes erwarten, lange von den Dunkeln des Zweifels bedrückt werden.

Wir tun dies, indem Wir den Spuren Unserer Vorgänger folgen, die gewollt haben, dass die Ehenichtigkeitsverfahren auf dem Gerichtsweg und nicht auf dem Verwaltungsweg durchgeführt werden sollen. Nicht, weil dies von der Natur der Sache her erforderlich wäre, sondern vielmehr weil die Notwendigkeit des größtmöglichen Schutzes der Wahrheit des heiligen Bandes dies fordert: und genau das wird durch die Garantien der Gerichtsordnung sichergestellt.

Einige fundamentale Kriterien, welche das Reformwerk geleitet haben, sind hervorzuheben.

I. – Ein einziges, rechtskräftiges Urteil hinsichtlich der Nichtigkeit. – Zunächst wird festgelegt, dass für die Ehenichtigkeit nicht mehr länger eine doppelte, übereinstimmende Entscheidung erforderlich ist, damit die Parteien zu einer neuen kirchlichen Eheschließung zugelassen werden, sondern dass dafür die vom ersten Richter gemäß Rechtsnorm erreichte moralische Gewissheit genügt.

II. – Der Einzelrichter unter der Verantwortung des Bischofs. – Die Einsetzung des Einzelrichters, der in jedem Falle Kleriker ist, wird für die erste Instanz der Verantwortung des Bischofs übertragen, der bei der pastoralen Ausübung der eigenen richterlichen Gewalt sicherstellen muss, dass man in keinerlei Laxismus verfalle.

III. – Der Bischof selbst ist Richter. – Damit in diesem Aufgabenfeld mit großer Bedeutung endlich die Lehre des Zweiten Vatikanischen Konzils in die Praxis umgesetzt werden kann, wird mit Klarheit festgestellt, dass der Bischof selbst in seiner Kirche, für die er zum Hirten und zum Haupt bestellt ist, Richter der ihm anvertrauten Gläubigen ist. Es wird deshalb gewünscht, dass in den großen und kleinen Diözesen der Bischof selbst ein Zeichen für die Neuausrichtung der kirchlichen Strukturen sei5 und er die richterliche Funktion auf dem Gebiet der Ehen nicht einfachhin den von ihm delegierten Ämtern der Kurie überlässt. Dies möge besonders im kürzeren Prozess Geltung finden, der eingeführt wird, um die eindeutigeren Nichtigkeitsfälle zu lösen.

IV. – Der kürzere Prozess. – Über den nunmehr wieder agileren Ablauf des Eheprozesses hinaus hat man eine kürzere Prozessform entworfen – zusätzlich zu jenem Dokumentenverfahren, wie es derzeit in Geltung ist –, welche in den Fällen anzuwenden ist, in denen die behauptete Ehenichtigkeit von besonders offenkundigen Argumenten gestützt wird.

Es ist Uns allerdings nicht entgangen, wie sehr ein abgekürztes Verfahren das Prinzip der Unauflöslichkeit der Ehe gefährden könnte; genau deshalb haben Wir gewollt, dass in diesem Prozess der Bischof selbst als Richter tätig werde, der kraft seines Hirtenamtes mit Petrus in besonderer Weise Garant der katholischen Einheit im Glauben und in der Disziplin ist.

V. – Die Berufung beim Sitz des Metropoliten. – Es geziemt sich, dass die Berufung beim Metropolitansitz wieder aufgenommen werde, weil dieses Amt des Hauptes der Kirchenprovinz – feste Einrichtung über Jahrhunderte – ein erkennbares Zeichen der Synodalität in der Kirche ist.

VI. – Die den Bischofskonferenzen eigene Aufgabe. – Die Bischofskonferenzen, die vor allem von der apostolischen Sorge angetrieben sein müssen, die verstreuten Gläubigen zu erreichen, sollen sich deutlich bewusst sein, dass sie die vorgenannte Neuausrichtung zu teilen und das Recht der Bischöfe uneingeschränkt zu respektieren haben, in der eigenen Teilkirche die richterliche Gewalt zu ordnen.

Die Wiederherstellung der Nähe zwischen dem Richter und den Gläubigen wird tatsächlich keinen Erfolg zeitigen, wenn nicht der Ansporn und damit verbunden die Hilfestellung von den Bischofskonferenzen an die einzelnen Bischöfe ergehen würde, um die Reform des Eheprozesses in die Praxis umzusetzen.

Zusammen mit dem Ziel der Nähe des Richters mögen die Bischofskonferenzen unter Wahrung der gerechten und würdigen Vergütung der Gerichtsmitarbeiter so weit wie möglich dafür sorgen, dass die Kostenfreiheit der Verfahren sichergestellt werde und die Kirche als erkennbar großzügige Mutter gegenüber den Gläubigen in einer mit dem Seelenheil derart eng verbundenen Materie die unentgeltliche Liebe Christi sichtbar macht, durch die wir alle erlöst worden sind.

VII. – Die Berufung beim Apostolischen Stuhl. – Die Berufung beim ordentlichen Gericht des Apostolischen Stuhles, d. h. der Rota Romana, soll jedenfalls im Blick auf das älteste Recht beibehalten werden, damit das Band zwischen dem Stuhl des Petrus und den Teilkirchen gestärkt werde. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass bei der Durchführung derselben Berufung jeglicher Rechtsmissbrauch vermieden werde und das Heil der Seelen dadurch keinen Schaden erleidet. Das Eigenrecht der Rota Romana wird so rasch wie möglich und soweit wie nötig den Regeln des reformierten Prozesses angepasst.

VIII. – Vorkehrungen für die Orientalischen Kirchen. – Schließlich haben Wir unter Berücksichtigung der eigenen charakteristischen Kirchen ordnung und Disziplin der Orientalischen Kirchen bestimmt, am selben Tag entsprechende eigenständige Vorschriften zur Erneuerung der Eheprozessordnung für den Codex der Canones der Orientalischen Kirchen herauszugeben.

Nachdem Wir dies alles ausreichend erwogen haben, bestimmen und beschließen Wir, dass das Buch VII des Codex des Kanonischen Rechtes, Teil III, Titel I, Kapitel I über die Ehenichtigkeitsverfahren (cann. 1671 – 1691), ab dem 8. Dezember 2015 wie folgt vollständig ersetzt werde: [...]
Lesen Sie mehr in der Printausgabe.

Zurück zur Startseite

Sonderausgaben
Spaziergänge durch Rom


Spaziergänge durch Rom - Teil 1 und Teil 2
Teil III
jetzt neu erschienen!


mehr Informationen zu diesen Sonderausgaben


Sonderausgabe
Die neuen Glaubenszeugen unter Papst Benedikt XVI.


Die neuen Glaubenszeugen unter Papst Benedikt XVI.
Teil 2 noch erhältlich!

mehr Informationen zu dieser Sonderausgabe


Meditationen von
Papst Franziskus
bei den Frühmessen
in Santa Marta 2013

Meditationen von Papst Franziskus bei den Frühmessen in Santa Marta 2013

Jetzt als eBook!



Unsere neue Dienstleistung für Verlage, die Ihr Abogeschäft in gute Hände geben wollen.


aboservice

mehr
Informationen


L’Osservatore Romano
Telefon: +49 (0) 711 44 06-139 · Fax: +49 (0) 711 44 06-138
Senefelderstraße 12 · D-73760 Ostfildern
Kontakt | AGB | Datenschutz | Impressum