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Schätze in der Vatikanischen Bibliothek

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Die Naturgeschichte »Historia Naturalis«
von Plinius dem Älteren
(Vat. lat. 1950)


Apostolische Reise in den
Asien-Pazifik-Raum 2024

Apostolische Reise in den Asien-Pazifik-Raum
Lesen Sie hier die Ansprachen und Beiträge
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Papst Benedikt XVI.
†Papst Benedikt XVI.

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Dokumentation
Kongregation für die Glaubenslehre

Veränderungen in den Normae de gravioribus delictis

die der Kongregation für die Glaubenslehre vorbehalten sind
Veränderungen in den Normae de gravioribus delictis

Erster Teil

Substantielle Normen
Art. 1
§ 1. Die Kongregation für die Glaubenslehre behandelt gemäß Art. 52 der Apostolischen Konstitution Pastor bonus Straftaten gegen den Glauben und schwerwiegendere Straftaten gegen die Sitten und solche, die bei der Feier der Sakramente begangen werden, um gegebenenfalls nach Maßgabe des allgemeinen oder des besonderen Rechts kanonische Strafen festzustellen oder zu verhängen, unbeschadet der Zuständigkeit der Apostolischen Pönitentiarie und der Geltung der Ordnung für die Lehrüberprüfung.
§ 2. Bei den in § 1 genannten Straftaten hat die Kongregation für die Glaubenslehre das Recht, im Auftrag des Papstes die Kardinäle, die Patriarchen, die Gesandten des Apostolischen Stuhls, die Bischöfe und andere natürliche Personen zu richten, die in can. 1405
§ 3 des Kodex des kanonischen Rechts4 und in can. 1061 des Kodex der Kanones der orientalischen Kirchen5 genannt werden. § 3. Die Kongregation für die Glaubenslehre behandelt die ihr nach § 1 vorbehaltenen Straftaten gemäß den folgenden Artikeln.

[...]

Zweiter Teil

Verfahrensrechtliche Normen
Titel I
Zusammensetzung und Zuständigkeit des Gerichts
Art. 8
§ 1. Die Kongregation für die Glaubenslehre ist das Oberste Apostolische Gericht für die lateinische Kirche sowie für die katholischen Ostkirchen zur Behandlung der in den vorausgehenden Artikeln dargelegten Straftaten.
§ 2. Dieses Oberste Gericht behandelt auch die anderen Straftaten, die dem Angeklagten vom Kirchenanwalt vorgeworfen werden, sofern dabei eine Verbindung in der Person oder über Komplizenschaft vorliegt.
§ 3. Die Urteile dieses Obersten Gerichts, die innerhalb der Grenzen der eigenen Zuständigkeit getroffen werden, unterliegen nicht der Approbation durch den Papst. [...]
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