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Dokumentation
Apostolisches Schreiben Seiner Heiligkeit Papst Benedikt XVI. in Form eines Motu Proprio

Normas nonnullas

über einige Änderungen der Normen bezüglich der Wahl des Römischen Papstes (22. Februar 2013)
Normas nonnullas
Mit dem Apostolischen Schreiben De aliquibus mutationibus in normis de elctione Romani Pontificis, in Form eines Motu Proprio gegeben zu Rom am 11. Juni 2007 in meinem dritten Pontifikatsjahr, habe ich einige Normen erlassen, welche diejenigen aufhoben, die in der Nummer 75 der am 22. Februar 1996 von meinem Vorgänger, dem sel. Johannes Paul II., promulgierten Apostolischen Konstitution Universi Dominici gregis enthalten waren, und welche die von der Tradition bestätigte Norm wieder aufnahmen, der zufolge für die gültige Wahl des Papstes immer die Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller anwesenden wahlberechtigten Kardinäle erforderlich ist.

Angesichts der Bedeutung, die bestmögliche Durchführung all dessen zu garantieren, was – wiewohl von unterschiedlicher Wichtigkeit – mit der Wahl des Römischen Papstes zusammenhängt, vor allem eine eindeutigere Interpretation und Durchführung einiger Bestimmungen, beschließe ich und ordne an, daß einige Normen der Apostolischen Konstitution Universi Dominici gregis sowie das, was ich selbst im bereits oben angeführten Apostolischen Schreiben verfügt habe, durch die folgenden Normen ersetzt werden:

Nr. 35. »Keiner der wahlberechtigten Kardinäle kann von der aktiven oder passiven Wahl aus irgendeinem Grund oder Vorwand ausgeschlossen werden, jedoch unter Beachtung der in Nr. 40 und in Nr. 75 dieser Konstitution enthaltenen Bestimmungen.«

Nr. 37. »Ferner ordne ich an, daß nach Eintritt der rechtmäßigen Vakanz des Apostolischen Stuhles fünfzehn volle Tage auf die Abwesenden gewartet werden muß, bevor das Konklave begonnen wird; allerdings überlasse ich es dem Kardinalskollegium, den Beginn der Wahl vorzuverlegen, sofern die Anwesenheit aller wahlberechtigten Kardinäle feststeht, oder auch den Beginn der Wahl, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, noch um einige Tage hinauszuschieben. Doch nach Ablauf von höchstens zwanzig Tagen nach Beginn der Sedisvakanz sind alle anwesenden wahlberechtigten Kardinäle gehalten, sich zur Wahl zu begeben.«

Nr. 43. »Vom Augenblick der Festsetzung des Beginns der Wahlhandlungen bis zur öffentlichen Bekanntmachung der erfolgten Wahl des Papstes oder jedenfalls bis zum Zeitpunkt, den der neue Papst festgelegt haben wird, werden die Räumlichkeiten der Domus Sanctae Marthae, insbesondere aber die Sixtinische Kapelle und die für die liturgischen Feiern bestimmten Räume für die nichtautorisierten Personen unter der Autorität des Kardinal-Camerlengo und unter der äußeren Mitwirkung des Vize-Camerlengos und des Substituten des Staatssekretariats geschlossen, gemäß dem, was in den folgenden Nummern festgelegt worden ist. [...]
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