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Neue Regelungen für Strafverfahren bei Missbrauchsfällen

Neue Regelungen für Strafverfahren bei Missbrauchsfällen
Rescriptum ex Audientia Sanctissimi

Papst Franziskus hat in der dem Substituten für die Allgemeinen Angelegenheiten des Staatssekretariats Erzbischof Edgar Peña Parra am 4. Dezember 2019 gewährten Audienz festgelegt, die Instruktion über Die Vertraulichkeit der Fälle herauszugeben, die dem vorliegenden Rescriptum beigefügt ist und einen wesentlichen Bestandteildesselben bildet.

Der Heilige Vater hat verfügt, dass dieses fest und dauerhaft in Kraft tritt, ungeachtet jeder gegenteiligen Bestimmung, auch wenn sie besonderer Erwähnung würdig wäre, dass es durch Veröffentlichung in L’Osservatore Romano promulgiert wird und unmittelbar in Kraft tritt sowie dass es anschließend im Amtsblatt der Acta Apostolicae Sedis veröffentlicht wird.

Aus dem Vatikan, am 6. Dezember 2019

Pietro Kardinal Parolin
Staatssekretär

Instruktion

Über die Vertraulichkeit der Fälle


1. Die Anzeigen, Prozesse und die Entscheidungen bezüglich der in den untenstehenden Artikeln aufgeführten Straftaten sind nicht durch das päpstliche Geheimnis gedeckt:

a) Artikel 1 des Motu proprio »Vos estis lux mundi« vom 7. Mai 2019;

b) Artikel 6 der Normae de gravioribus delictis, die dem Urteil der Kongregation für die Glaubenslehre reserviert sind und im Motu proprio »Sacramentorum Sanctitatis Tutela« vom heiligen Johannes Paul II. vom 30. April 2001 und den nachfolgenden Änderungen behandelt werden.

2. Der Ausschluss des päpstlichen Geheimnisses besteht auch, wenn diese Straftaten im Zusammentreffen mit anderen Delikten verübt worden sind.

3. In den unter Punkt 1 aufgeführten Fällen werden die Informationen unter Gewährleistung der Sicherheit, der Vollständigkeit und Vertraulichkeit gemäß can. 471, 2° CIC und can. 244 § 2, 2° CCEO behandelt, um den guten Ruf, das Ansehen und die Privatsphäre aller beteiligten Personen zu schützen.

4. Das Amtsgeheimnis steht der Erfüllung der allerorts von den staatlichen Gesetzen festgelegten Pflichten nicht im Wege, einschließlich allfälliger Mitteilungspflichten, wie auch der Ausführung von Verfügungen seitens der zivilen gerichtlichen Behörden.

5. Demjenigen, der Meldung erstattet, der Person, die aussagt, geschädigt worden zu sein und den Zeugen kann in keiner Weise eine Schweigepflicht hinsichtlich des Tatsachenbestandes auferlegt werden. [...]
Lesen Sie mehr in der Printausgabe.

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