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Kirche in der Welt
Kunst und Kirche in der Lehre des Zweiten Vatikanischen Konzils (Teil III)

Autonomie und Verantwortung

Die schöpferische Freiheit des Künstlers
Autonomie und Verantwortung
»Hl. Georg«, gerahmt von der »Verkündigung« (links Maria, rechts Gabriel); 2002: variable Bilderwand hinter dem Altar der Pfarrkirche St. Georg, München-Milbertshofen. Die Bilder können gemäß dem liturgischen Kirchenjahr gewechselt werden.
Foto: Dietrich Stalmann, Berlin
Ralf van Bühren
Päpstliche Universität Santa Croce, Rom


Im Verhältnis zwischen Kirche und zeitgenössischen Künstlern wünschte das Zweite Vatikanische Konzil eine Öffnung. Neben seiner Neuformulierung, an welchen funktionalen Bedingungen sich liturgische Kunst zu orientieren habe, forderten die Konzilstexte echte Zeitgenossenschaft für die kirchliche Kunst. Positiv äußerten sich die Konzilsväter über den autonomen Eigenwert des Kunstschaffens. Außerdem forderten sie die Erneuerung eines partnerschaftlichen Dialogs zwischen Kunst und Kirche.

Verantwortung für die Liturgie

Die katholische Kirche hält die Ordnung ihrer Liturgie für notwendig, weil der Gottesdienst ein authentischer Lebensausdruck ihres Glaubens ist. Auf dieser Notwendigkeit gründet der kirchliche Anspruch, über die Liturgieeignung der Sakralkunst ein »Schiedsrichteramt« auszuüben, wie das Konzil betonte (Sacrosanctum Concilium, 122, vgl. 124). Mit diesem Anspruch der Kirche geriet die künstlerische Avantgarde im 20. Jahrhundert bekanntlich in Konflikt, wenn sie ihrerseits Autonomie beanspruchte und keine außerkünstlerischen Regeln gelten lassen wollte. Doch hier bekannte sich das Konzil eindeutig zur Verantwortung des kirchlichen Gesetzgebers.

Zur Ordnung der Liturgie ist einzig die kirchliche Autorität befugt, d. h. der Apostolische Stuhl und nach Maßgabe des Rechts die Bischöfe (bzw. Bischofskonferenzen) (Sacrosanctum Concilium, 22). Bezüglich der Sakralkunst betonte das Konzil die bleibende Notwendigkeit der kirchlichen Beurteilung, besonders durch die Bischöfe (Sacrosanctum Concilium, 44, 122, 124, 126−127). Damit stand das Zweite Vatikanum in Kontinuität zum Lehramt Papst Pius’ XII. (Musicae sacrae disciplina, 1955, 22–30) und des Trienter Konzils (De sacris imaginibus, 1563).

»Iusta autonomia«

Das Konzil sicherte Freiheit der künstlerischen Ausübung im Kirchenraum zu, sofern die liturgischen Normen (Sacrosanctum Concilium, 123, 124; Gaudium et spes, 62) und die sittlichen Grundsätze (Inter mirifica, 6; Apostolicam actuositatem, 7) beachtet werden. Die Autonomie und Freiheit der Kunst sah das Konzil in der Perspektive einer ethisch-moralischen Verantwortung der menschlichen Person. Grundsätzlich bejaht die Kirche die Eigengesetzlichkeit und berechtigte Freiheit von Kunst und Kultur (Apostolicam actuositatem, 7; Gaudium et spes, 53–62). [...]
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