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Kirche in der Welt
Staatsrechtliche Gedanken zur Enzyklika »Laudato si’«

Umweltschutz und Grundrechte

Umweltschutz und Grundrechte
Von Prof. Dr. Herbert Schambeck

»Alle können wir als Werkzeuge Gottes an der Bewahrung der Schöpfung mitarbeiten, ein jeder von seiner Kultur, seiner Erfahrung, seinen Initiativen und seinen Fähigkeiten aus«, erklärte Papst Franziskus in seiner Enzyklika Laudato si’ über die Sorge für das gemeinsame Haus und wies auch auf das Geheimnis des Universums hin: »Von ›Schöpfung‹ zu sprechen ist für die jüdisch-christliche Überlieferung mehr als von der Natur zu sprechen, denn es hat mit einem Plan der Liebe Gottes zu tun, wo jedes Geschöpf einen Wert und eine Bedeutung besitzt.« Besonders betonte er die »Verantwortung des Menschen, der ein Teil der Welt ist mit der Pflicht, seine eigenen Fähigkeiten auszubauen, um die Welt zu schützen und ihre Potenzialitäten zu entfalten«.

Individual- und Sozialverantwortung verbinden sich im Menschen. Da Verantwortung tragen Antwort geben verlangt, ist in dieser Verantwortung gegenüber der Schöpfung der Mensch zu einem Handeln und Tun verpflichtet.

Diese Schöpfung ist durch Verschmutzung, Abfall und Wegwerfkultur gefährdet, »durch die die Menschen täglich geschädigt werden«. Papst Franziskus sieht, dass sich »die menschliche Umwelt und die natürliche Umwelt« gemeinsam verschlechtern und der »Niedergang auf menschlicher und sozialer Ebene zusammenhängen«.

Diese erfahrbare Entwicklung gefährdet die Würde des Menschen, die in der Gottesebenbildlichkeit jedes Menschen begründet ist. Papst Benedikt XVI. erklärte in diesem Sinne: »Jeder von uns ist Frucht eines Gedankens Gottes. Jeder ist gewollt, jeder ist geliebt, jeder ist gebraucht.«

Unter Bezugnahme auf die Schöpfungsberichte im Buch Genesis weist Papst Franziskus darauf hin, »dass sich das menschliche Dasein auf drei fundamentale, eng miteinander verbundene Beziehungen gründet: die Beziehung zu Gott, zum Nächsten und zur Erde«. In dieser Sicht verlangt der Schutz der göttlichen Schöpfung den Umweltschutz, zu dem »eine Analyse der Funktionsweise der Gesellschaft, ihrer Wirtschaft, ihrer Verhaltensmuster und ihres Wirklichkeitsverständnisses erforderlich« ist sowie »die Erziehung zur Umweltverantwortung« und das in der »Erkenntnis, dass Gott die Welt erschaffen und in sie eine Ordnung und eine Dynamik hineingelegt hat, die der Mensch nicht ignorieren darf« und welche einer »Kultur der Achtsamkeit« bedarf, zu welcher der Staat mit seiner Rechtsordnung hinführen kann.

Der Staat ist der dem Einzelnen und der Gesellschaft übergeordnete Herrschaftsverband, der Höchstfunktion erfüllt. Diese Höchstfunktion übt der Staat in den drei Staatsgewalten aus, nämlich der Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit und Verwaltung auf Grund der Verfassung, welche die normative Grundordnung des Staates ist.

In dem Recht dieser Verfassung wird neben der Ausübung der Staatsgewalt in den drei Staatsfunktionen das Verhältnis des Staates zu den Einzelnen in den Grundrechten bestimmt, bisweilen auch die Zwecke des Staates angegeben; im demokratischen Verfassungsstaat der Gegenwart sind dies gemäß dem jeweiligen Verfassungsrecht der Rechts- und Machtzweck sowie der Kultur- und Wohlfahrtszweck. Sie sind in ihrer Mehrzweckeverwendung auf die Herstellung und Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit, kulturellen Fortschritt, wirtschaftliches Wachstum und soziale Sicherheit gerichtet.

War der Staat früher von einer hierarchischen Gliederung der Über- und Unterordnung geprägt, so hat ihn die Entwicklung zu einer mehr partnerschaftlichen Organisation geführt; zu dieser können repräsentative und plebiszitäre Einrichtungen, wie parlamentarische Willensbildung, Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksbefragung, beitragen. Staat, Gesellschaft und Einzelne treten durch diese Einrichtungen und Möglichkeiten in soziale Verantwortung; diese kann zur Koordination oder Konfrontation führen. Die Umweltbedingungen, die sich in diesen Jahrzehnten verschlechtert haben, geben dazu Anlass. Der Einzelne strebt nicht nur nach Ruhe, Ordnung und Sicherheit, sondern will auch diese gesund erleben. Der Umweltschutz stellt sich dem Staat als Auftrag für seine Rechtsordnung, da auch durch die technische Entwicklung die Umwelt und so die Existenz des Einzelnen gefährdet wurden. [...]
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