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archivierte Ausgabe 37/2015
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Wir trauern um einen großen Papst, der durch seinen Scharfsinn und seine Klarheit vielen Menschen Orientierung gegeben hat.
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†Papst Benedikt XVI.
Bildergalerie †Papst Benedikt XVI. |
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Die Themen
des Osservatore Romano
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Aus dem Vatikan
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Kirche in der Welt |
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Päpstliche Erlasse zur Neuordnung von Ehenichtigkeitsprozessen |
Vereinfachung von Ehenichtigkeitsverfahren |
Nicht nur eine tiefgreifende Reform, sondern eine regelrechte Neuordnung des kirchenrechtlichen Ehenichtigkeitsprozesses: Diese Absicht leitete Papst Franziskus in den beiden Motu propri Mitis iudex Dominus Iesus und Mitis et misericors Iesus, deren Leitlinien am späten Vormittag des 8. September im Pressesaal des Heiligen Stuhls vorgestellt wurden.
Die Neuregelung ist eine Antwort auf die während der außerordentlichen Synode über die Familie in weitem Umfang zutage getretenen Erwartungen und stützt sich auf die Arbeitsergebnisse der vom Papst am 27. August 2014 eingesetzten Sonderkommission. Sie zielt darauf ab, die Dauer der Ehenichtigkeitsverfahren, die in der alleinigen Kompetenz des Papstes liegen, zu verkürzen und deren Effektivität zu verbessern.
Insbesondere wird das übereinstimmende Urteil zweier Instanzen abgeschafft und der sogenannte verkürzte Prozess eingeführt, der die Rolle des Diözesanbischofs oder bei den Ostkirchen den Eparchen als Richter des Prozesses wieder in den Mittelpunkt stellt. Die neuen Normen sind im Licht der historischen Entwicklung der Ehenichtigkeitsprozesse zu sehen. 1741 führte Papst Benedikt XIV. die Bestätigung durch zwei Instanzen ein, um einem von Gerichten und Bischöfen vor allem in Polen begangenen Missbrauch des Verfahrens entgegenzuwirken. Zu Beginn des 20. Jahrhunderts schränkte Pius X. die Möglichkeit einer Appellation an den Apostolischen Stuhl aufs Äußerste ein und wertete die in den einzelnen Diözesen durchgeführten Prozesse auf. Unter den wichtigen Aspekten der beiden Motu propri – die getrennt die Reform der Normen des Codex des kanonischen Rechtes und des Gesetzbuches der katholischen Ostkirchen betreffen – sind zu nennen: die Zusammensetzung der Gerichte, die Einschränkung eines missbräuchlichen Appellationsrechts (die Appellation kann zurückgewiesen werden, wenn sie mit klarer aufschiebender oder instrumentalisierender Absicht gestellt wird), der nachdrückliche Hinweis auf die bischöfliche Kollegialität und die Aufforderung so weit wie möglich die Unentgeltlichkeit des Verfahrens sicherzustellen.
Die neuen Richtlinien sind eine Antwort auf das Ziel, die Ehenichtigkeitsprozesse zu beschleunigen. Dies geschieht durch die Vereinfachung des ordentlichen Verfahrens und durch die Schaffung des processus brevior, der eine weitere Verkürzung der Verfahrenszeiten ermöglicht. Voraussetzung dafür ist, dass beide Parteien damit einverstanden sind und die Ehenichtigkeit durch eindeutige Gründe erwiesen ist. Diesbezüglich wird hervorgehoben, dass die Sorge um das Seelenheil (salus animarum) oberstes Ziel der Institutionen und Gesetze bleibe. Ebenso klar wird präzisiert, dass die Unauflöslichkeit der Ehe nicht zur Debatte steht. Dies wird gewährleistet durch die Stärkung der zentralen Rolle des Diözesanbischofs, der in Gemeinschaft mit dem Papst Garant der Einheit des Glaubens und der Lehre ist.
Von grundlegender Bedeutung ist in dem päpstlichen Erlass die Frage des Glaubens als wesentliches Element für die Gültigkeit der Ehe, in Übereinstimmung und Fortführung dessen, was im vergangenen halben Jahrhundert unter den Pontifikaten Pauls VI. bis Benedikt XVI. gelehrt und praktiziert wurde.
Der Papst hat die beiden Motu propri unter den besonderen Schutz Mariens stellen wollen: Sie wurden am Hochfest der Himmelfahrt (oder Entschlafung) Mariens unterzeichnet, am Fest der Geburt Mariens veröffentlicht – zwei Feste, die sowohl im Osten als auch im Westen gefeiert werden –, und sie werden am kommenden 8. Dezember, dem Hochfest der Unbefleckten Empfängnis Mariens, in Kraft treten, jenem Tag also, an dem auch der 50. Jahrestag des Abschlusses des Zweiten Vatikanischen Konzils sowie der Beginn des Außerordentlichen Jubiläums der Barmherzigkeit begangen werden. [...]
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