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Gedanken und Erläuterungen zur Kreierung der Purpurträger

Die Kardinalswürde – Annahme, Verzicht und Verlust

Die Kardinalswürde – Annahme, Verzicht und Verlust
Die Aufnahme in den Senat der Kirche, in das Berater- und Wahlgremium des Papstes, ist durch rechtliche Normen genauestens festgelegt, ebenso der Verzicht auf dieses Amt und der Verlust der mit dem Kardinalat verbundenen Rechte und Privilegien.

Die Ankündigung des Papstes, verdiente Geistliche in das Kardinalskollegium zu berufen, läßt viele Medien, darunter auch kirchliche, immer wieder von der erfolgten Ernennung neuer Kardinäle sprechen. Daß eine solche Mitteilung noch nicht die Aufnahme dieser Kleriker in das Beratergremium des Heiligen Vaters bedeutet, illustriert eine Begebenheit aus dem Jahre 1988. Der selige Johannes Paul II. (1978–2005) hatte sich damals mit der Absicht getragen, den bedeutenden Schweizer Theologen Hans Urs von Balthasar (1905–1988) zum Hochfest der Apostelfürsten in das Kardinalskollegium aufzunehmen. Der Geistliche verstarb jedoch einige Tage zuvor. Daher wird sein Name nicht im offiziellen Verzeichnis der Kardinäle geführt.

»Die Kardinäle werden kreiert durch Dekret des Papstes, das vor dem Kardinalskollegium verkündet wird; von der Verkündigung an haben sie die im Gesetz umschriebenen Pflichten und Rechte«, heißt es im § 2 des Kanons 351 des kirchlichen Gesetzbuches. Wird durch den Papst nichts anderes verfügt, ist der Ort der Kreierung neuer Purpurträger das Konsistorium, die feierliche Versammlung der Kardinäle mit dem Heiligen Vater. An Konsistorien kennt das kirchliche Gesetzbuch das »consistorium ordinarium« (Ordentliche Konsistorium) und das »consistorium extraordinarium« (Außerordentliche Konsistorium). Nur das erstere »kann öffentlich sein, wenn nämlich außer den Kardinälen Prälaten, Gesandte weltlicher Mächte oder andere hierzu Geladene Zutritt erhalten« (can. 353, § 4).

Hat sich der Papst entschieden, neue Mitglieder in das Kardinalskollegium zu berufen, informiert er die künftigen Purpurträger über das Datum des Konsistoriums, in dem ihre Ernennung erfolgen soll. Die betreffenden Geistlichen werden durch den Heiligen Vater zur Wahrung des »Päpstlichen Geheimnisses« verpflichtet, d. h. bis zur offiziellen Verkündigung durch den Pontifex ist es ihnen unter Androhung kirchlicher Strafen verboten, irgendjemandem hierüber Mitteilung zu machen.

Im Laufe der Jahrhunderte haben immer wieder Kandidaten den Papst gebeten, von einer Ernennung Abstand zu nehmen. Der berühmte Humanist Erasmus von Rotterdam (1466–1536) hatte auf Papst Paul III. (1534–1549) mit Hinweis auf sein Alter und seine schlechte Gesundheit dahin eingewirkt, auf eine Kreierung zu verzichten. Dom Prosper Guéranger OSB (1805–1875), der erste Abt von Saint Pierre de Solesmes und weltbekannte Liturgiker, bat den seligen Pius IX. (1846–1878), ihn nicht nach Rom zu berufen und ihn als einfachen Abt in Solesmes zu belassen. Der Kirchenjurist und langjährige Dekan der Sacra Romana Rota Johannes von Montel (1831–1910) lehnte dreimal die Erhebung in den Kardinalsstand ab – 1881 und 1897 gegenüber Leo XIII. (1878–1903) und 1908 gegenüber dem heiligen Pius X. (1903–1914). Der Theologe Romano Guardini (1885–1968) sprach 1965 gegenüber Papst Paul VI. (1963–1978) die Bitte aus, nicht mit dem Purpur ausgezeichnet zu werden.

Manchmal versterben die zur Kardinalswürde bestimmten Geistlichen vor der Ankündigung eines Konsistoriums. Daß er am 21. Februar 1998 ein Konsistorium einberufen werde, hatte der selige Johannes Paul II. am 18. Januar des Jahres den Gläubigen vor dem sonntäglichen Angelusgebet mitgeteilt; wenige Stunden zuvor war einer der Kandidaten für den Kardinalspurpur, der ehemalige Apostolische Nuntius in Deutschland und Sekretär der Kongregation für die Evangelisierung der Völker, Titularerzbischof Josip Uhač, in einem römischen Krankenhaus verstorben. [...]
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