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Die Naturgeschichte »Historia Naturalis«
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Papst Benedikt XVI.
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Aus dem Vatikan
80 Jahre Staat der Vatikanstadt – Das Vikariat im Schatten der Peterskuppel

»Kleine Gemeinde« im Zentrum der Christenheit

»Kleine Gemeinde« im Zentrum der Christenheit
Der direkt neben der Peterskirche gelegene Palazzo della Canonica ist Sitz der Amtsräume des Vikariats des Staates der Vatikanstadt.
Von Angelo Kardinal Comastri, Generalvikar
Seiner Heiligkeit für die Vatikanstadt,
Erzpriester der Päpstlichen Basilika St. Peter,
Präsident der Dombauhütte von St. Peter

Bis zur Unterzeichnung der Lateranverträge am 11. Februar 1929 unterstand die gesamte Jurisdiktion der Diözese Rom einem Kardinalvikar, der im Namen des Papstes, des Bischofs von Rom, berufen war, die Diözese Rom zu leiten. Von dieser Jurisdiktion ausgenommen war die Peterskirche mit dazugehörigem Areal, Gebäuden und Filialkirchen. In der Tat fiel die Basilika »nach altem Brauch« in die rechtliche Zuständigkeit des Erzpriesters, der mit Unterstützung des Vatikan-Kapitels »in spiritualibus« die vom Vikariat der Stadt Rom unabhängige »ordentliche« Verwaltung dieses »Erbes« übernahm. Ein genauer Verweis auf diese Rechtslage findet sich auch in den ersten beiden Artikeln der Kapitelsatzungen von 1938.

Mit der Konstitution Ex Lateranensi pacto vom 30. Mai 1929 wurde der Staat der Vatikanstadt geschaffen.3 Da es sich um einen neuen Staat auf souveränem Territorium handelte, beschloß der damals amtierende Papst Pius XI. (1922–1939), das Territorium des Vatikans von der Jurisdiktion des Vikariats von Rom zu trennen. Die Seelsorge der Gläubigen, die auf diesem Territorium ihren Wohnsitz hatten oder dort lebten, sollte einem seiner Vikare anvertraut werden, der aber ein anderer war als der, der für den Rest der römischen Diözese zuständig war, zu der auch der Vatikan gehört. Das kleine Territorium der Vatikanstadt genoß somit Autonomie und erhielt genaue Vorschriften, die die Schaffung und das Funktionieren ihres Vikariats regelten.

Fragen der Jurisdiktion

Generalvikar des Papstes für den neuen Staat war der jeweilige Sakristan »pro tempore« des Päpstlichen Hauses, der nicht zu verwechseln ist mit dem Vikar Urbis Romae. Zu seiner Jurisdiktion gehörte nicht nur der Staat der Vatikanstadt, sondern auch der Lateranpalast, der Apostolische Palast von Castel Gandolfo sowie die Päpstlichen Villen Cybo und Barberini in Castel Gandolfo. Die Peterskirche aber unterstand gemäß der neuen rechtlichen Ordnung, die zwischen den Zuständigkeiten des Vikariats von Rom und denen des Vatikanischen Vikariats unterschied, weiterhin der Jurisdiktion des Erzpriesters. [...]
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